Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.04.2021Norm
StVO 1960 §18 Abs1Rechtssatz
Das durch § 18 Abs 1 StVO geschützte Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit, der im Rahmen der StVO eine zentrale Bedeutung zukommt. Bereits ab einer Unterschreitung eines zeitlichen Sicherheitsabstandes von 0,4 Sekunden liegt eine qualifizierte Begehung nach § 99 Abs 2c Z 4 StVO vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Abstandsmessung; Hintereinanderfahren; Ungehorsamsdelikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.985.001.2020Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021