Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.10.2024Norm
StVO 1960 §18 Abs1Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 18 Abs 1 StVO liegt in der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und insbesondere in der Vermeidung von Auffahrunfällen.Der Schutzzweck des Paragraph 18, Absatz eins, StVO liegt in der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und insbesondere in der Vermeidung von Auffahrunfällen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Hintereinanderfahren; Abstandsmessung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2078.001.2024Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024