Rechtssatz: Wer auf einem Teilstück eines in seinem Eigentum stehenden Grundstückes auf einer Fläche von 0,9 ha in einem hiebsunreifen Hochwaldbestand verbotswidrig einen Kahlhieb vornimmt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies auch dann, wenn der Beschuldigte die Tathandlungen nicht selbst, sondern durch einen Dritten durchführen ließ, dies jedoch mit Zustimmung und Veranlassung des Beschuldigten geschah und er diesem Sachverhalt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungss... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautete wie folgt: 1.) Sie haben als Hälfteeigentümer des Waldgrundstückes GstNr. 187/5, KG Jagernigg im Bereich des Südost- bzw. Osthanges = mittlerer Teil des Grundstückes (Teil 2 und mit grüner Farbe gekennzeichneter Bereich des Planes, der zum integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides erhoben wird) auf der ursprünglich mit Kiefer, Rotbuche, Fichte und Eiche bestockten Fläche im Ausmaß von ca. 1 Hektar hiebsunreife Hochwaldbestä... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, als Hälfteeigentümerin eines Waldgrundstückes einen Kahlhieb nach § 80 Abs 1 ForstG und (anschließend daran) einen Großkahlhieb nach § 82 Abs 1 lit b ForstG durchgeführt zu haben. Da die Berufungswerberin jedoch die Verwaltung der Liegenschaft und die Schlägerungsarbeiten nicht selbst vorgenommen hatte, war der
Spruch: vom UVS dahingehend abzuändern, daß die Berufungswerberin als Hälfteeigentümerin des Waldgrundstüc... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) auf dem Waldgrundstück 187/5 KG J. auf der ursprünglich mit Kiefer, Rotbuche und Eiche bestockten Fläche im Ausmaß von ca. 1 Hektar hiebsunreife Hochwaldbestände (Alter ca. 30 Jahre) bis 16.02.1995 gefällt, obgleich Kahlhiebe in hiebsunreifen Hochwaldbeständen verboten sind; dieser Sachverhalt sei anläßlich einer Kontrolle des Bezirksoberförsters G. der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Strafe nach der Bestimmung des § 85 Abs 1 lit a ForstG, wonach ein Kahlhieb auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar einer Bewilligung der Behörde bedarf, ist dann eine unzulässige Doppelbestrafung, wenn diesbezüglich (wegen derselben Fläche) bereits eine Strafe nach § 80 Abs 1 ForstG erfolgte, da der Kahlhieb wegen der Hiebsunreife des Hochwaldbestandes (von vornherein) verboten war. Die Verhängung beider Strafen nebeneinander setzt voraus... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Bereich einer Bringung der Vorwurf der Waldverwüstung erhoben, ist § 58 Abs 3 und Abs 4 ForstG als lex specialis gegenüber § 16 Abs 2 lit b leg cit anzusehen. (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten eine Waldverwüstung im Rahmen einer Bringung zur Last gelegt, ist zu berücksichtigen, daß die Bringung gesetzlich zulässig ist und das Gesetz im § 58 Abs 3 ForstG festlegt, wie die Bringung zu erfolgen hat. Wird dies nicht eingehalten, ist der Beschuldigten nach § 58 Abs 3 und Abs 4 leg cit und nicht nach § 16 Abs 2b leg cit zu verfolgen. (Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung) mehr lesen...
Rechtssatz: Es sind wesentliche Tatbestandsmerkmale nach § 80 Abs 1 Forstgesetz, daß in einem hiebsunreifen Hochwald ein Kahlhieb oder eine über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahme vorgenommen wurde. Dies geht aus der Erwähnung, daß auf einer Fläche von 0,2 - 0,3 ha nicht hiebsreife Fichten gefällt wurden, nicht hervor, da darin weder auf einen hiebsunreifen Hochwaldbestand, noch im Falle einer Einzelstammentnahme auf den zurückgebliebenen Überschirmungsprozentsatz hing... mehr lesen...