Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung der Frau Rita R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz U, in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 10.07.1997, GZ.: 15.1 1995/1125, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über die Berufungswerberin gemäß § 19 VStG hinsichtlich Punkt 1.) eine Strafe von S 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzarrest und hinsichtlich Punkt 2.) eine Strafe von S 4.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 54 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 650,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, als er nunmehr wie folgt lautet:
1.) Sie haben es als Hälfteeigentümerin des Waldgrundstückes Nr. 187/5, KG Jagernigg, im Bereich des Südost- bzw. Osthanges = mittlerer Teil des Grundstückes (Teil 2 des Planes) trotz Zumutbarkeit unterlassen, es zu verhindern, daß auf der ursprünglich mit Kiefer, Rotbuche und Eiche bestockten Fläche im Ausmaß von ca. 1 ha hiebsunreife Hochwaldbestände im Alter von bis zu 30 Jahren, im Zeitraum von 06.02.1995 bis 16.02.1995 gefällt werden, obgleich Kahlhiebe sowie über das pflegliche Alter hinausgehende Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen verboten sind.
2.) Außerdem haben Sie es als Hälfteeigentümerin des Waldgrundstückes Nr. 187/5, KG Jagernigg, trotz Zumutbarkeit unterlassen, es zu verhindern, daß wie am 06.03.1995 festgestellt wurde, beginnend ab Dezember 1994 bis 06.03.1995 ein Großkahlhieb im Hochwald durchgeführt wurde, obgleich ein derartiger Großkahlhieb ausdrücklich bei Gesetz verboten ist bzw. Sie auch über keine entsprechende Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde verfügt haben. Der Tatbestand des Großkahlhiebes war am 06.03.1995 erfüllt."
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautete wie folgt:
1.) Sie haben als Hälfteeigentümer des Waldgrundstückes GstNr. 187/5, KG Jagernigg im Bereich des Südost- bzw. Osthanges = mittlerer Teil des Grundstückes (Teil 2 und mit grüner Farbe gekennzeichneter Bereich des Planes, der zum integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides erhoben wird) auf der ursprünglich mit Kiefer, Rotbuche, Fichte und Eiche bestockten Fläche im Ausmaß von ca. 1 Hektar hiebsunreife Hochwaldbestände im Alter bis zu 30 Jahren im Zeitraum von Dezember 1994 bis 16.2.1995 gefällt, obwohl Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen verboten sind. Sie haben somit einem gesetzlich vorgesehenen Fällungsverbot zuwider gehandelt.
2.) Außerdem haben Sie als Hälfteeigentümer des Waldgrundstückes, GstNr. 187/5, KG Jagernigg, beginnend ab Dezember 1994 bis 6.3.1995 auf dem bezeichneten Waldgrundstück, und zwar im Bereich der Teile 1, 2 und 3 des Planes, einen Großkahlhieb im Hochwald durchgeführt, obgleich ein derartiger Großkahlhieb ausdrücklich per Gesetz verboten ist bzw. Sie auch über keine entsprechende forstrechtliche Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde verfügt haben. Der Tatbestand des Großkahlhiebes ist per 6.3.1995 erfüllt gewesen."
Hiedurch habe die Berufungswerberin für 1.) eine Übertretung des § 80 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 28 ForstG. und für 2.) eine Übertretung des § 82 Abs 1 lit b iVm § 174 Abs 1 lit a Z 29 ForstG. begangen und wurde für 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- und für 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- (36 Stunden bzw. 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In Ihrer fristgerechten Berufung vom 29.07.1997 führte die Berufungswerberin unter anderem aus, daß die Beschuldigte lediglich Hälfteeigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft wäre und mit deren Verwaltung bzw. Durchführung von Schlägerungsarbeiten nichts zu tun gehabt hätte. Die Verwaltung habe bei ihrem Sohn, Christian R, gelegen. Überdies habe die Berufungswerberin die Liegenschaft an ihren Sohn im September 1996 zur Gänze übergeben. Weiters wurde ausgeführt, daß die Strafen zu hoch angesetzt seien, da das Verschulden, man könne allenfalls von einem Aufsichtsverschulden sprechen, äußerst gering wäre.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Aus dem Berufungsvorbringen geht schlüssig hervor, daß die der Berufungswerberin zur Last gelegten Taten von dieser nicht bestritten, sondern lediglich eine unrichtige, rechtliche Beurteilung behauptet wird. Eine öffentliche, mündliche Verhandlung war somit gemäß § 51 e Abs 2 VStG nicht anzuberaumen.
Die Berufungswerberin war zum Tatzeitpunkt Hälfteeigentümerin des gegenständlichen Waldgrundstückes Nr. 187/5, KG Jagernigg.
Unbestritten ist, daß zumindest vom 06.02.1995 bis 16.02.1995 auf dem gegenständlichen Waldgrundstück im Bereich des Südost- bis Osthanges = mittlerer Teil eine Schlägerung hiebsunreifer Hochwaldbestände im Ausmaß von ca. 1 ha durchgeführt wurde. Ebenfalls unbestritten ist, daß bei einer Begehung durch die Forstinspektion am 06.03.1995 festgestellt wurde, daß die Schlägerungen zwischenzeitlich den Tatbestand eines Großkahlhiebes erfüllten, wobei sich dies auch bei einer am 26.06.1995 durchgeführten Vermessung bestätigte.
Den Ausführungen der Berufungswerberin ist entgegenzuhalten, daß dem Fortgesetz 1975 zu entnehmen ist, daß den Waldeigentümer oder den sonstigen Verfügungsberechtigten eine schon aus der Waldbewirtschaftung und Waldnutzung
entstehende, wesentliche weitere Verantwortung trifft als andere Personen. So wäre es Aufgabe der Berufungswerberin als Hälfteeigentümerin des gegenständlichen Waldgrundstückes gewesen, sich in geeigneter Form für den gegenständlichen Kahlhieb bzw. Großkahlhieb zu interessieren bzw. diesen zu überwachen bzw. darüber zu informieren, ob die Schlägerung einen Gewinn oder gar einen Verlust hervorbringt.
Daß es der Berufungswerberin nicht möglich gewesen wäre, sich zu informieren bzw. mitzuwirken, wurde von der Berufungswerberin nicht behauptet bzw. wurde diesbezüglich nichts Genaues vorgebracht. Auch gibt die Berufungswerberin in ihrer Berufung selbst zu, daß sie ein "gewisses Aufsichtsverschulden" treffen könnte.
Das Vorbringen der Berufungswerberin konnte somit nicht zur Schuldfreiheit führen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das vorrangige Ziel des Forstgesetzes ist die Walderhaltung. Dieses Ziel wird im § 12 ForstG. programmatisch festgelegt und führt naturgemäß ein Kahlhieb hiebsunreifer Hochwaldbestände in einem Ausmaß von ca. 1 ha bzw. ein Großkahlhieb im Hochwald zu einer eklatanten Verletzung dieses Schutzzweckes. Als erschwerend wurde seitens der Behörde erster Instanz nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Eine Reduktion der Strafe konnte vorgenommen werden, da die Berufungswerberin zwischenzeitlich keinerlei Liegenschaften mehr besitzt, wodurch eine Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen erscheint.
Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen auch niedrigsten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (diesbezüglich gab die Berufungswerberin an, über kein eigenes Einkommen bzw. über kein Vermögen zu verfügen und wird angenommen, daß sie ihren Lebensunterhalt in Form von Zuwendungen ihres Sohnes in der Höhe von mtl. S 8.000,-- bestreitet) und bewegen sich die nunmehr verhängten Strafen bei einem Strafrahmen von bis zu S 100.000,-- ohnedies im untersten Strafbereich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.