Im Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, als Hälfteeigentümerin eines Waldgrundstückes einen Kahlhieb nach § 80 Abs 1 ForstG und (anschließend daran) einen Großkahlhieb nach § 82 Abs 1 lit b ForstG durchgeführt zu haben. Da die Berufungswerberin jedoch die Verwaltung der Liegenschaft und die Schlägerungsarbeiten nicht selbst vorgenommen hatte, war der Spruch vom UVS dahingehend abzuändern, daß die Berufungswerberin als Hälfteeigentümerin des Waldgrundstückes trotz Zumutbarkeit die Verhinderung des Kahl- und Großkahlhiebes unterlassen hatte.
So trifft den Waldeigentümer oder den sonstigen Verfügungsberechtigten nach dem Forstgesetz 1975 eine schon aus der Waldbewirtschaftung und Waldnutzung entstehende, wesentlich weitere Verantwortung als andere Personen. Daher wäre es Aufgabe der Berufungswerberin als Hälfteeigentümerin des Waldgrundstückes gewesen, sich in geeigneter Form für den Kahlhieb bzw. Großkahlhieb zu interessieren, diesen zu überwachen bzw. sich darüber zu informieren, ob die Schlägerung einen Gewinn oder Verlust hervorbringt. Daß dies der Berufungswerberin nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht behauptet bzw. konkret vorgebracht.