Es sind wesentliche Tatbestandsmerkmale nach § 80 Abs 1 Forstgesetz, daß in einem hiebsunreifen Hochwald ein Kahlhieb oder eine über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahme vorgenommen wurde.
Dies geht aus der Erwähnung, daß auf einer Fläche von 0,2 - 0,3 ha nicht hiebsreife Fichten gefällt wurden, nicht hervor, da darin weder auf einen hiebsunreifen Hochwaldbestand, noch im Falle einer Einzelstammentnahme auf den zurückgebliebenen Überschirmungsprozentsatz hingewiesen wurde. (vergleiche Rechtssatz UVS Stmk 16.3.1993, UVS 30.6-174/92-3)