Rechtssatz: Gemäß § 62 Abs.1 lit.d des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl.I Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), bedarf die Errichtung einer Forststraße einer behördlichen Errichtungsbewilligung, wenn die Forststraße ua. durch Schutzwald führt. Wer eine solche bewilligungspflichtige Fo... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten von der Behörde vorgeworfen, er habe eine Forststraße errichtet, wobei er es unterlassen habe, als Bauwerber spätestens vier Wochen vor dem Trassenfreihieb diese Errichtung der Behörde zu melden und stellt sich nach Einsicht in die Forstakten heraus, dass sehr wohl eine Meldung erfolgte, diese aber nicht die Voraussetzungen des § 64 Forstgesetz erfüllte (die Meldung hat den Namen der mit der Planung und Bauaufsicht betrauten befugten Fachkräfte sowie Anga... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer es unterläßt die Errichtung der Forststraße spätestens vier Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde unter Angabe des Namens, der mit der Planung und Bauaufsicht betrauten Fachkraft und den Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, dem beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, einschließlich der Beibringung einer maßgerechten Lageskizze der Behörde zu melden, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es zumindest bis 11.01.1995 als Waldeigentümer unterlassen, die Errichtung der rund 120 lfm langen forstlichen Bringungsanlage (Forstweg, 3 m Fahrbahnbreite, maximal 15 % Längsneigung) auf seinem Waldgrundstück Nr. 1112, KG W./Sch., bei der zuständigen Forstbehörde zu melden. Die gegenständliche Bringungsanlage sei anläßlich einer Kontrollerhebung am 21.10.1994 durch die Forstaufsichtsst... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Errichtung von Bringungsanlagen (Forststraßen) ist auch dann nach § 64 ForstG anmeldepflichtig, wenn sie zur Aufarbeitung von Sturmschäden erfolgte, da dem Gesetz Gegenteiliges nicht entnommen werden kann. So liegt die Errichtung einer Forststraße (ein Trassenfreihieb) vor, wenn zum Aufseilen des Holzes im steilen Gelände Böschungen bergwärts abgetragen und talwärts angeführt werden, um eine ebene Fahrbahn von einer Breite von 3 m zu erzielen. Damit werden nämlich erheblich... mehr lesen...
Rechtssatz: Bauwerber im Sinne des § 64 Forstgesetz sind nicht die mit der Durchführung des Baues Beauftragten (Inhaber einer Baufirma) oder die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte; im vorliegenden Fall war Bauwerber der die Errichtung der Forststraße in Auftrag gebende Grundstückseigentümer. Die Funktionsbezeichnungen des § 61 Abs. 4 letzter Satz Forstgesetz sind im
Spruch: i.S.d. § 44a Z 1 VStG anzuführen. Schlagworte Forstgesetz Bauwerber mehr lesen...
Rechtssatz: Legt ein Waldeigentümer ohne Meldung und Beiziehung einer befugten Fachkraft anstelle eines in der Natur vorhandenen zirka 1,30 m breiten und 300 m langen Verbindungssteiges eine 4 m breite Rohtrasse an, wobei durch diese Baumaßnahmen vorhandener Bewuchs, wie Gras, Gestrüpp und Bäume beseitigt und die Erdschichte aufgerissen wurden, ist er verwaltungsstrafrechtlich nach dem Forstgesetz verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Traktorweg zum Abtransport von Brennholz in einer Länge von 140 Laufmeter errichtet, so sind zur Errichtung befugte Fachkräfte heranzuziehen und eine Meldung mit den entsprechenden Angaben (betraute Fachkräfte, technische Details, Baubeginn, Lageskizze etc) an die Forstaufsichtsbehörde zu erstatten. mehr lesen...