Wird dem Beschuldigten von der Behörde vorgeworfen, er habe eine
Forststraße errichtet, wobei er es unterlassen habe, als Bauwerber spätestens vier Wochen vor dem Trassenfreihieb diese Errichtung der Behörde zu melden und stellt sich nach Einsicht in die Forstakten heraus, dass sehr wohl eine Meldung erfolgte, diese aber nicht die Voraussetzungen des § 64 Forstgesetz erfüllte (die Meldung hat den Namen der mit der Planung und Bauaufsicht betrauten befugten Fachkräfte sowie Angaben über das Bauvorhaben zu enthalten), so ist dies hinsichtlich der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des zur Last gelegten Verstoßes gemäß § 174 Abs 1 lit b Z 18 Forstgesetz ohne Relevanz, da diese Bestimmung zwei verschiedene Tatbestände enthält. Einerseits wird darin die Nichterstattung einer Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen und andererseits eine nicht den inhaltlichen Erfordernissen des § 64 entsprechende Meldung (Arg.: ?nicht ordnungsgemäß") pönalisiert. Da sehr wohl eine Meldung erfolgte und im Straferkenntnis der Erstbehörde nur die nicht erfolgte Meldung vorgeworfen wurde, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)