RS UVS Steiermark 1996/10/24 30.10-5/96

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Rechtssatz

Die Errichtung von Bringungsanlagen (Forststraßen) ist auch dann nach § 64 ForstG anmeldepflichtig, wenn sie zur Aufarbeitung von Sturmschäden erfolgte, da dem Gesetz Gegenteiliges nicht entnommen werden kann. So liegt die Errichtung einer Forststraße (ein Trassenfreihieb) vor, wenn zum Aufseilen des Holzes im steilen Gelände Böschungen bergwärts abgetragen und talwärts angeführt werden, um eine ebene Fahrbahn von einer Breite von 3 m zu erzielen. Damit werden nämlich erhebliche Erdbewegungen durchgeführt, welche einem Trassenfreihieb gleichzusetzen sind (in der Berufung wurde das Entfernen von Wurzelstöcken eingeräumt). Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Trasse durch Samenflug allenfalls zuwachsen könne, indem der Berufungswerber den Bringungsweg weiter nicht mehr benützt. Der Forstweg hatte eine Länge von 60 lfm, eine Fahrbahnbreite von 3 m und eine Längsneigung von maximal 15 % aufgewiesen.

Schlagworte
Bringungsanlage Forststraße Trassenfreihieb Anmeldepflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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