Bauwerber im Sinne des § 64 Forstgesetz sind nicht die mit der Durchführung des Baues Beauftragten (Inhaber einer Baufirma) oder die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte; im vorliegenden Fall war Bauwerber der die Errichtung der Forststraße in Auftrag gebende Grundstückseigentümer. Die Funktionsbezeichnungen des § 61 Abs. 4 letzter Satz Forstgesetz sind im Spruch i.S.d. § 44a Z 1 VStG anzuführen.