Rechtssatz: Vor Inkrafttreten der Forstgesetznovelle 2002 (BGBl I 2002/59) war jede Begünstigung von ? auch ungefährlicher ? Schädlingsvermehrung verboten. Mit der Forstgesetznovelle 2002 wurde im § 45 Abs1 Forstgesetz klargestellt, dass nur die ?gefahrdrohende? Vermehrung zu bekämpfen ist. Im vorliegenden Fall wurde vom Beschuldigten nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach §175 Forstgesetz vorgehalten, dass er durch Handlungen oder Unterlassungen die Vermehrung vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichterfüllung eines auf § 44 Abs 2 Forstgesetz gestützten Bescheides kann nicht als Verletzung eines Gebotes des § 45 Forstgesetz angesehen werden. Daraus folgt, daß das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nicht den Tatbestand gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 19 Forstgesetz 1975 verwirklicht. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichterfüllung eines auf § 44 Abs 2 Forstgesetz gestützten Bescheides ist nicht als Verletzung eines Gebotes des § 45 Forstgesetz zu qualifizieren (teilweise Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verbot gemäß § 45 Abs 1 Forstgesetz gilt auch für den Fall, daß eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, daß eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes. Verbot und Gebot dieser Gesetzesstelle richten sich gegen d... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwei Übertretungen nach § 45 Abs 1 und 2 ForstG i.V. mit der Forstschutzverordnung, der betreffenden bescheidmäßigen Vorschreibung und § 174 Abs 1 lit a Z 19 ForstG liegen vor, wenn trotz Vorschreibung unterlassen wurde: 1) das im Bereich eines bestimmten Grundstückes (Eigentum) befindliche, von Borkenk"fern befallene Nadelholz in Rinde binnen (kurzer) Frist auszuarbeiten und zu entrinden und die Rindenteile unter Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen außerhalb des Waldes un... mehr lesen...
Rechtssatz: Erhält die Beschuldigte eine behördliche Aufforderung ein vom Borkenkäfer befallenes Fichtenschadholz ordnungsgemäß aufzuarbeiten und stellt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß sich diese behördliche Aufforderung auf eine nicht im Eigentum der Beschuldigten stehende Parzelle bezieht, ist eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei Nichtentsprechen der behördlichen Aufforderung nicht gegeben. (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...