Das Verbot gemäß § 45 Abs 1 Forstgesetz gilt auch für den Fall, daß eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, daß eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes. Verbot und Gebot dieser Gesetzesstelle richten sich gegen die Begünstigung der Vermehrung und gegen die Verbreitung von Forstschädlingen, ohne daß ein bestimmter Waldbestand gefährdet sein muß. Dabei war der Beschuldigte verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub nach Mitteilung über den Käferbefall durch das Forstaufsichtsorgan seine Waldflächen in Augenschein zu nehmen, die befallenen Stämme vom Stock zu trennen und bekämpfungstechnisch zu behandeln. Diese Verpflichtung ergibt sich insbesondere aus § 2 der Forstschutzverordnung.