Vor Inkrafttreten der Forstgesetznovelle 2002 (BGBl I 2002/59) war jede Begünstigung von ? auch ungefährlicher ? Schädlingsvermehrung verboten. Mit der Forstgesetznovelle 2002 wurde im § 45 Abs1 Forstgesetz klargestellt, dass nur die ?gefahrdrohende? Vermehrung zu bekämpfen ist. Im vorliegenden Fall wurde vom Beschuldigten nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach §175 Forstgesetz vorgehalten, dass er durch Handlungen oder Unterlassungen die Vermehrung von Forstschädlingen begünstigt, die in ihrem Ausmaß ?gefahrdrohend? ist, sodass der Täter nicht in die Lage versetzt wurde, hinsichtlich dieses Tatbestandselementes Beweise anzubieten.