Erhält die Beschuldigte eine behördliche Aufforderung ein vom Borkenkäfer befallenes Fichtenschadholz ordnungsgemäß aufzuarbeiten und stellt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß sich diese behördliche Aufforderung auf eine nicht im Eigentum der Beschuldigten stehende Parzelle bezieht, ist eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei Nichtentsprechen der behördlichen Aufforderung nicht gegeben. (Einstellung des Verfahrens).