RS UVS Kärnten 1997/03/20 KUVS-73-74/3/96

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Rechtssatz

Die Nichterfüllung eines auf § 44 Abs 2 Forstgesetz gestützten Bescheides ist nicht als Verletzung eines Gebotes des § 45 Forstgesetz zu qualifizieren (teilweise Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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