Rechtssatz: Umfasst der sachliche Verantwortungsbereich einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG auch die Warengruppe "Babypflege und -Nahrung", fällt ein der Bestimmung des § 33 Abs 1 UWG zuwiderhandelndes Anbieten von "babysmile Sonnen Milch LSF 50+" unter den Verantwortungsbereich dieser Bestellungsurkunde. Die Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers war somit nicht rechtmäßig. Schlagworte Verantwortlicher Beauftragter; Bestellungsurkunde; ... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis war über Herrn A S als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Ant Sch Gesellschaft mbH mit Sitz in P, An S-St, wegen Übertretung von Bestimmungen der Kosmetikkennze... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis war über Herrn A S als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Ant Sch Gesellschaft mbH mit Sitz in P, An S-St, wegen Übertretung des Artikel 15 Abs 1c der Verordnun... mehr lesen...
Rechtssatz: Umfasst der sachliche Verantwortungsbereich einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG auch die Warengruppe "Küchenhilfen (Flaschenöffner, Gemüseschäler, Kochutensilien u.a.)", fällt ein der Bestimmung des § 33 Abs 1 UWG zuwiderhandelndes Feilhalten einer "Aluminium Folie" (fehlende Kennzeichnungselemente auf der Verpackung Faltkartonschachtel) unter den Verantwortungsbereich dieser Bestellungsurkunde. Alufolie ist nach den Erfahrungen des täglichen ... mehr lesen...
Begründung: 1. Das im
Spruch: zitierte Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG 1991, BGBl 52/1991, der A-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 13.2.1996 um 11.15 Uhr im Lebensmittelkleinhandelbetrieb in Wien, B-gasse, in den Selbstbedienungs-Kühlvitrinen folgende vacuumverpackte Sachgüter diverser Anlieferungsfirmen zum Verkauf angeboten hat: Fa W: 3 Stk Pkg Käsekrainer, Ablaufdatum 5.3.1996, Pr... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Tatumschreibung "... im Lebensmittelkleinhandelsbetrieb ... in den Selbstbedienungs-Kühlvitrinen ... zum Verkauf angeboten ..." im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses werden die Tatbestandsmerkmale "gewerbsmäßig" und "Veräußerung der Waren an Letztverbraucher" in einer dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht. mehr lesen...
Im Spruchteil c) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde Herrn G P vorgeworfen, es als zur Vertretung der N GmbH nach außen Berufener (§9 VStG) zu verantworten zu haben, daß laut dienstlicher Wahrnehmung von Organen des Magistrates der Stadt xx vom 12.11.1990 im Lager der genannten Gesellschaft in xx, Ggasse das kosmetische Mittel "Urstoff-Zahnpasta" durch Importieren und Lagern in Verkehr gebracht wurde, wobei nicht das vorgeschriebene Kennzeichenselement (§3 Abs3 Z2) der Verordnung... mehr lesen...