Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn A S, geb. am, An S-St, P vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K L, La, Li, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.06.2012, GZ.: 0256902011/0010, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis war über Herrn A S als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Ant Sch Gesellschaft mbH mit Sitz in P, An S-St, wegen Übertretung von Bestimmungen der Kosmetikkennzeichnungsverordnung gemäß § 33 Abs 1 UWG eine Verwaltungsstrafe von ? 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt worden, da laut Anzeige des Gesundheitsamtes vom 29.06.2011 am 24.03.2011 durch das Anbieten von babysmile Sonnen Milch LSF 50+ als kosmetisches Mittel in den Regalen der Sch-Filiale in G, Lg, dieses in Verkehr gebracht worden wäre, ohne dass am Behältnis dieses kosmetischen Mittels in der Bestandteilliste die Angaben des UV-Filter angebracht gewesen wären.
Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Verwaltungsübertretung wäre durch die bereits erwähnte Anzeige erwiesen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr A S durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, die Verwaltungsübertretung bestritten, zahlreiche Beweisanträge gestellt und im Übrigen eine Bestellungsurkunde vom 02.11.2006 vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass Herr H Sp, geb. am zum verantwortlichen Beauftragten sämtlicher in Österreich bestehender Sch-Filialen bestellt worden ist, wobei der sachlich abgegrenzte Bereich unter anderem auch die Warengruppe Babypflege und -nahrung betrifft.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 2 Z 1 zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind; da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben ist, war die Durchführung der (beantragten) Berufungsverhandlung nicht erforderlich.
§ 9 Abs 1 und 2 VStG:
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten hat. Aus der Bestellungsurkunde zum verantwortlichem Beauftragten vom 02.11.2006, die der Erstinstanz vorgelegen ist, ergibt sich eindeutig, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bezüglich der dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung in rechtswirksamer Weise an Herrn H Sp als verantwortlichem Beauftragten übertragen worden ist. Die nicht vollständige Kennzeichnung der angebotenen Babysonnenmilch fällt eindeutig unter die Warengruppe Babypflege und -nahrung, für welchen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an den bestellten verantwortlichen Beauftragten delegiert worden ist, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.