Umfasst der sachliche Verantwortungsbereich einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG auch die Warengruppe "Babypflege und -Nahrung", fällt ein der Bestimmung des § 33 Abs 1 UWG zuwiderhandelndes Anbieten von "babysmile Sonnen Milch LSF 50+" unter den Verantwortungsbereich dieser Bestellungsurkunde. Die Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers war somit nicht rechtmäßig.