RS UVS Steiermark 2013/06/05 30.4-93/2012

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Veröffentlicht am 05.06.2013
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Rechtssatz

Umfasst der sachliche Verantwortungsbereich einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG auch die Warengruppe "Babypflege und -Nahrung", fällt ein der Bestimmung des § 33 Abs 1 UWG zuwiderhandelndes Anbieten von "babysmile Sonnen Milch LSF 50+" unter den Verantwortungsbereich dieser Bestellungsurkunde. Die Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers war somit nicht rechtmäßig.

Schlagworte
Verantwortlicher Beauftragter; Bestellungsurkunde; Verantwortungsbereich; Babypflege
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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