Umfasst der sachliche Verantwortungsbereich einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG auch die Warengruppe "Küchenhilfen (Flaschenöffner, Gemüseschäler, Kochutensilien u.a.)", fällt ein der Bestimmung des § 33 Abs 1 UWG zuwiderhandelndes Feilhalten einer "Aluminium Folie" (fehlende Kennzeichnungselemente auf der Verpackung Faltkartonschachtel) unter den Verantwortungsbereich dieser Bestellungsurkunde. Alufolie ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht nur ein Verpackungsmaterial, sondern auch eine "Küchenhilfe", da es bei Verbrauchern und in der Gastronomie vielfach für den Kochvorgang eingesetzt wird und in der Küche vielseitig anwendbar ist. Die Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers war somit nicht rechtmäßig.