Begründung: Die am 30. 7. 2003 geborene Milena P***** ist polnische Staatsbürgerin und lebt bei ihrer Mutter in 1210 Wien. Der Vater ist polnischer Staatsbürger und befand sich vom 3. 10. 2004 bis 3. 7. 2006 in Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt. Die Minderjährige begehrt Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 3 UVG in Höhe der Richtsätze des § 6 Abs 2 UVG. Die am 30. 7. 2003 geborene Milena P***** ist polnische Staatsbürgerin und lebt bei ihrer Mutter in 1210 Wien. Der Vate... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Zustimmung des Beklagten zur Löschung eines Wohnrechtes sowie eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich einer Liegenschaft und die Räumung dieser Liegenschaft samt Haus. Das Erstgericht schrieb nach durchgeführter erster Tagsatzung einen Termin zur mündlichen Streitverhandlung für den 22. 9. 2000 aus und verlegte diesen Termin später auf den 6. 10. 2000. Die Verständigung von dieser Verlegung wurde dem damaligen Rechtsvertreter des ... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs2ZustG §17
Rechtssatz: Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Parte... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs2
Rechtssatz: Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in § 8 Abs 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspun... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei brachte am 3.9.1999 gegen die beklagte Partei eine Klage ein, die am 14.9.1999 unter der in der Klage angegebenen Adresse Neulerchenfelderstraße 37/24, 1160 Wien, durch Hinterlegung zugestellt wurde. Das in der Folge über Antrag der klagenden Partei erlassene Versäumungsurteil wurde der beklagten Partei nicht zugestellt und die Postsendung kam mit dem Vermerk "wird nicht behoben, Hausbrieffach voll" zurück. Die klagende Partei beantragte hierauf ... mehr lesen...
Rechtssatz: (§ 8 Abs.2 ZustG setzt die positive Kenntnis der Partei von dem gegen sie anhängig gemachten Verfahrens voraus. Selbst eine rechtswirksame Zustellung verschafft einer Partei nicht notwendigerweise Kenntnis vom Inhalt des gegen sie anhängig gemachten Verfahrens). Entscheidungstexte 4 R 20/00s Entscheidungstext OLG Wien 03.03.2000 4 R 20/00s mehr lesen...
Begründung: Nach der Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner aus dessen Alleinverschulden beantragte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Der Antragsgegner, dem der Antrag zunächst nicht zugestellt werden konnte, gab am 4. 11. 1996 seine Adresse mit *****, bekannt. Unter dieser Anschrift wurden ihm am 18. 11. 1996 mehrere verfahrensgegenständliche Schriftstücke persönlich zugestellt. Am 13. 1. 1997 erstattete Dr. Wo... mehr lesen...
Norm: ZPO §115ZPO §116 BZustG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Kuratorbestellung nach § 116 ZPO ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 115 ZPO gegeben sind und außerdem der Empfänger entweder eine Prozeßhandlung vorzunehmen hat oder vor Gericht geladen werden soll. Eine Kuratorbestellung nach § 116 ZPO ist dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger als Partei bzw Verfahrensbeteiligter eine bekannte Anschrift hatte und die Zustellung an diese Ansch... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, über dessen Vermögen zu 3 S 297/95m des Handelsgerichtes Wien auch ein Konkursverfahren eröffnet worden war, hatte in beiden zwischenzeitlich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen 15 Cgs 67/94s und 15 Cgs 40/95x (beide des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien) auf seinen jeweils eigenhändig eingebrachten Klagen seine Adresse mit "*****, Postfach *****", im gleichzeitig überreichten Vermögensbekenntnis zur (zunächst rec... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs1ZustG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Anführung bloß eines Postfaches (hier in Ungarn) ist keine ordnungsgemäße Meldung einer neuen Abgabestelle, zumal gerichtliche Zustellungen über ein Postfach nicht vorgenommen werden können. Entscheidungstexte 10 ObS 276/98f Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 ObS 276/98f 2 Ob 44/02p ... mehr lesen...
Begründung: Am 22.11.1997 erließ das Erstgericht einen Zahlungsbefehl im Sinne des Klagebegehrens. Dieser Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei, einer GesmbH, nicht zugestellt, weil diese laut Bericht des Zustellers verzogen sei. Am 9.1.1998 beantragte der Kläger die neuerliche Zustellung an einer neuen bekanntgegebenen Anschrift, eventualiter an der bisherigen Anschrift der beklagten Partei und begründete dies damit, die beklagte Partei habe gegen ihre Verpflichtung, jede... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z4FBG §3 Z10GmbhG §26 Abs1ZustG §8 Abs2ZPO §115ZPO §116ZustG §25GmbHG §15 lita
Rechtssatz: (Abgesehen von 7 Ra 126/97v, 7 Ra 127/97s des OLG Wien; RW 0000197): Kann durch Hinterlegung nicht zugestellt werden, kommt nur ein Vorgehen nach den §§ 115, 116 ZPO iVm § 25 ZustG in Betracht.Vorher müssen zumutbare Erhebungen gepflogen werden. Eine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuch bekanntzu... mehr lesen...
Norm: StPO §79 Abs2StPO §80ZustG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Annahme, der § 79 Abs 2 StPO stelle eine "andere Bestimmung" im Sinne des § 8 Abs 2 ZustG dar, trifft nach der Systematik des VIII.Hauptstücks der StPO nicht zu; der § 80 StPO enthält vielmehr eine nähere Ausgestaltung des grundsätzlich im § 79 StPO angeordneten Zustellvorganges. Entscheidungstexte 13 Os 31/92 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: Die beiden mj. Klägerinnen, es handelt sich um Zwillinge, begehrten die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten sowie Unterhalt. Die Klage und die Ladung zur Verhandlung vom 2. Dezember 1986 wurden dem Beklagten am 27. November 1986 unter der in der Klage angegebenen Anschrift in England zugestellt (AS 43). Er beteiligte sich am folgenden Verfahren nicht. Mit Urteil vom 27. Februar 1991 stellte das Erstgericht den Beklagten als Vater der Klägerinnen fest und erkannte ... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs2
Rechtssatz: Eine Zustellung an einen Ausländer nach § 8 Abs 2 ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (Hier: Dem englischen Zivilverfahrensrecht ist eine dem § 8 ZustG entsprechende Bestimmung unbekannt). Entscheidungstexte 8 Ob 507/92 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger erhob am 1. September 1988 gegen die Beklagte die Klage auf Zahlung des restlichen Werklohnes für eine am Haus Schilfschneiderweg 27 in Neusiedl am See ausgeführte Dacheindeckung und gab als Wohnort iSd § 75 Z 1 ZPO diese Anschrift an. Das Erstgericht beraumte eine erste Tagsatzung (§ 230 Abs. 1 und § 231 Abs. 1 ZPO) für den 28. September 1988 an. Die an die Beklagte unter der angegebenen Anschrift gerichtete Sendung mit der Ladung zur ersten Tagsatzung und ... mehr lesen...
Norm: ZustG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch (§ 8 Abs 2 ZustG) ist unzulässig, wenn im Gerichtsakt die neue Wohnungsanschrift ersichtlich ist und an dieser neuen Abgabestelle die Zustellung durch die Post bewirkt werden konnte, weil sich der Empfänger dort nicht regelmäßig aufgehalten hat. Entscheidungstexte 3 Ob 610/89 Entschei... mehr lesen...