RS OGH 2001/9/12 4Ob174/01v, 2Ob207/13z, 9ObA104/14f, 3Ob77/16v, 1Ob167/20w

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Norm

ZustG §8 Abs2

Rechtssatz

Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in § 8 Abs 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 174/01v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 174/01v
  • 2 Ob 207/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
    Auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1)
    Beisatz: Auch, wenn der Wechsel des Wohnsitzes (nur) der Meldebehörde angezeigt wurde. (T2)
  • 9 ObA 104/14f
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 104/14f
    Auch
  • 3 Ob 77/16v
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 77/16v
    Auch
  • 1 Ob 167/20w
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 167/20w
    Beisatz: Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in § 8 Abs 1 ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115726

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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