TE OGH 2000/3/3 4R20/00s (4R272/99w)

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Veröffentlicht am 03.03.2000
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Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pimmer und Dr. Pöschl in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, Heiligenstädter Lände 29, 1191 Wien, vertreten durch K*****, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B*****, wegen S 155.760,-- s.A., infolge der Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Handelsgerichtes Wien vom 24.11.1999 und 17.1.2000, 35 Cg 207/99p-7 und 11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Die klagende Partei brachte am 3.9.1999 gegen die beklagte Partei eine Klage ein, die am 14.9.1999 unter der in der Klage angegebenen Adresse Neulerchenfelderstraße 37/24, 1160 Wien, durch Hinterlegung zugestellt wurde. Das in der Folge über Antrag der klagenden Partei erlassene Versäumungsurteil wurde der beklagten Partei nicht zugestellt und die Postsendung kam mit dem Vermerk "wird nicht behoben, Hausbrieffach voll" zurück. Die klagende Partei beantragte hierauf die neuerliche Zustellung des Versäumungsurteil an der von ihr angegebenen Adresse, in eventu, die Zustellung gemäß § 8 Abs.2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch. Die klagende Partei brachte am 3.9.1999 gegen die beklagte Partei eine Klage ein, die am 14.9.1999 unter der in der Klage angegebenen Adresse Neulerchenfelderstraße 37/24, 1160 Wien, durch Hinterlegung zugestellt wurde. Das in der Folge über Antrag der klagenden Partei erlassene Versäumungsurteil wurde der beklagten Partei nicht zugestellt und die Postsendung kam mit dem Vermerk "wird nicht behoben, Hausbrieffach voll" zurück. Die klagende Partei beantragte hierauf die neuerliche Zustellung des Versäumungsurteil an der von ihr angegebenen Adresse, in eventu, die Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz , ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch.

Über Anfrage des Erstgerichtes teilte das Postamt 1170 Wien mit, eine Zustellung sei laut Dienstvorschrift A 16 § 11 Abs.1.3. unzulässig. Eine Hinterlegung sei unzulässig, wenn die äußeren Verhältnisse an der Abgabestelle auf die Abwesenheit des Empfängers schließen lassen (z.B. Hausbrieffach oder Briefkasten wird nicht geleert). Über Anfrage des Erstgerichtes teilte das Postamt 1170 Wien mit, eine Zustellung sei laut Dienstvorschrift A 16 Paragraph 11, Absatz , unzulässig. Eine Hinterlegung sei unzulässig, wenn die äußeren Verhältnisse an der Abgabestelle auf die Abwesenheit des Empfängers schließen lassen (z.B. Hausbrieffach oder Briefkasten wird nicht geleert).

Mit Beschluss vom 24.11.1999 wies das Erstgericht u.a. den Antrag der klagenden Partei, die Zustellung gemäß § 8 Abs.2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, ab. Mit Beschluss vom 24.11.1999 wies das Erstgericht u.a. den Antrag der klagenden Partei, die Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz , ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, ab.

Die klagende Partei beantragte hierauf neuerlich, das VU gemäß § 8 Abs.2 ZustG zuzustellen und erhob gleichzeitig Rekurs gegen den Beschluss vom 24.11.1999. Die klagende Partei beantragte hierauf neuerlich, das VU gemäß Paragraph 8, Absatz , ZustG zuzustellen und erhob gleichzeitig Rekurs gegen den Beschluss vom 24.11.1999.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 17.1.2000 den neuerlichen Antrag auf Zustellung des Versäumungsurteils gemäß § 8 Abs.2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden anderen Zustellversuch ab. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 17.1.2000 den neuerlichen Antrag auf Zustellung des Versäumungsurteils gemäß Paragraph 8, Absatz , ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden anderen Zustellversuch ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei vom 4.2.2000.

Beide Rekurse sind nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 8 Abs.2 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gemäß Paragraph 8, Absatz , ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Die Anwendung der Bestimmung des § 8 Abs.2 ZustG setzt jedoch voraus, dass die Partei die positive Kenntnis von dem gegen sie geführten Verfahren hat. So führen bereits die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ZustG aus: "Die Bedeutung, die die Zustellung im Verfahren und hinsichtlich der Rechtswirksamkeit eines behördlichen Aktes zukommt, aber auch der Umstand, dass von der Zustellung Fristen für die Parteien eines Verfahrens abhängen, macht es erforderlich, die Parteien dazu zu verhalten, Änderungen ihrer Abgabestelle der Behörde mitzuteilen (vgl. die entsprechenden der Bestimmungen der §§ 28 Abs.1 AVG, 111 ZPO und 104 Abs.2 BAO). Dies selbstverständlich nur dann, wenn die Partei überhaupt Kenntnis von einem sie betreffenden Verfahren hat und nur gegenüber der betreffenden Behörde". Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz , ZustG setzt jedoch voraus, dass die Partei die positive Kenntnis von dem gegen sie geführten Verfahren hat. So führen bereits die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ZustG aus: "Die Bedeutung, die die Zustellung im Verfahren und hinsichtlich der Rechtswirksamkeit eines behördlichen Aktes zukommt, aber auch der Umstand, dass von der Zustellung Fristen für die Parteien eines Verfahrens abhängen, macht es erforderlich, die Parteien dazu zu verhalten, Änderungen ihrer Abgabestelle der Behörde mitzuteilen vergleiche die entsprechenden der Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz , AVG, 111 ZPO und 104 Absatz , BAO). Dies selbstverständlich nur dann, wenn die Partei überhaupt Kenntnis von einem sie betreffenden Verfahren hat und nur gegenüber der betreffenden Behörde".

Auch der VwGH hat ausgeführt, dass die Mitteilungsverpflichtung nach § 8 Abs.1 ZustG die Kenntnis der Partei von dem anhängigen Verfahren voraussetzt. Selbst eine rechtswirksame Zustellung verschafft einer Partei nicht notwendigerweise die andere Pflichten begründete Kenntnis vom Inhalt des zustellenden Verwaltungsaktes (ZfVB 1991/1182). Auch der VwGH hat ausgeführt, dass die Mitteilungsverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz , ZustG die Kenntnis der Partei von dem anhängigen Verfahren voraussetzt. Selbst eine rechtswirksame Zustellung verschafft einer Partei nicht notwendigerweise die andere Pflichten begründete Kenntnis vom Inhalt des zustellenden Verwaltungsaktes (ZfVB 1991/1182).

Im vorliegenden Fall ist das hinterlegte Schriftstück mit der Klage als nicht behoben an das Erstgericht zurückgestellt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei von dem gegen sie eingeleiteten Verfahren keine Kenntnis hatte. Hiebei würde auch der Umstand nichts ändern, dass die beklagte Partei die Hinterlegungsanzeige vorgefunden hätte, weil sie aus dieser jedenfalls nicht die notwendige Kenntnis des Inhaltes des gegen sie eingeleiteten Verfahrens erlangen konnte.

Es musste daher beiden Rekursen ein Erfolg versagt bleiben, die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 ZPO. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, da sich das Rekursgericht im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Rechtsprechung hielt. Es musste daher beiden Rekursen ein Erfolg versagt bleiben, die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 ZPO. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, da sich das Rekursgericht im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Rechtsprechung hielt.

Die klagende Partei wird daher die im ZustG vorgesehenen Möglichkeiten der Zustellung zu beantragen haben (OLG Wien vom 2.7.1996, 4 R 148/96f).

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00363 4R20.00s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2000:00400R00020.00S.0303.000

Dokumentnummer

JJT_20000303_OLGW009_00400R00020_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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