Norm
ZustG §8 Abs2Rechtssatz
Eine Zustellung an einen Ausländer nach § 8 Abs 2 ZustG ist nur dann rechtswirksam, wenn das Heimatrecht dessen, an den zugestellt werden soll, eine entsprechende oder ähnliche Art der Zustellung kennt. (Hier: Dem englischen Zivilverfahrensrecht ist eine dem § 8 ZustG entsprechende Bestimmung unbekannt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083832Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014