RS OGH 1989/11/29 3Ob610/89

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Norm

ZustG §8 Abs2

Rechtssatz

Die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch (§ 8 Abs 2 ZustG) ist unzulässig, wenn im Gerichtsakt die neue Wohnungsanschrift ersichtlich ist und an dieser neuen Abgabestelle die Zustellung durch die Post bewirkt werden konnte, weil sich der Empfänger dort nicht regelmäßig aufgehalten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083834

Dokumentnummer

JJR_19891129_OGH0002_0030OB00610_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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