RS OGH 1998/8/20 10ObS276/98f, 2Ob44/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1998
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Norm

ZustG §8 Abs1
ZustG §8 Abs2

Rechtssatz

Die Anführung bloß eines Postfaches (hier in Ungarn) ist keine ordnungsgemäße Meldung einer neuen Abgabestelle, zumal gerichtliche Zustellungen über ein Postfach nicht vorgenommen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110718

Dokumentnummer

JJR_19980820_OGH0002_010OBS00276_98F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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