Norm
ZustG §8 Abs1Rechtssatz
Die Anführung bloß eines Postfaches (hier in Ungarn) ist keine ordnungsgemäße Meldung einer neuen Abgabestelle, zumal gerichtliche Zustellungen über ein Postfach nicht vorgenommen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110718Dokumentnummer
JJR_19980820_OGH0002_010OBS00276_98F0000_002