Norm: ZPO §87ZPO §292 Abs2ZustG §22
Rechtssatz: Wegen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens und seines öffentlich-rechtlichen Charakters ist im Zustellwesen die Regel des § 292 Abs 2 ZPO als Gegenbeweis zu interpretieren. Es reicht aus, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben, was auch bei einem non liquet der Fall ist. Eine Partei, die sich darauf beruft, dass an sie keine wirksame Zustellung erfolgt ist, muss demnach... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Dr. Stephan K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH (*****), wegen Beschlusszustellung über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Innsbruck, auf der sich ein mit zwei Personenaufzügen ausgestattetes Geschäfts- und Wohngebäude befindet. Gegenstand des außerstreitigen Wohnrechtsverfahrens ist die Festsetzung eines für sämtliche Kosten der Personenaufzüge geltenden Aufteilungsschlüssels. Das Erstgericht setzte einen alle Anteile erfassenden Verteilungsschlüssel fest und befreite die Zweitantragstellerin, die Erstantragsgegnerin, den Z... mehr lesen...
Begründung: Das Gericht zweiter Instanz wies in Abänderung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung den Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 350 EO auf Grund eines Zug-um-Zug-Titels mit der wesentlichen
Begründung: ab, dass der nach der Rsp zu § 8 EO erforderliche Nachweis der Erbringung der Gegenleistung iSd § 7 Abs 2 EO nicht erbracht worden sei. Die zum Nachweis der Kompensationserklärung vorgelegten Urkunden seien keine öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde... mehr lesen...
Norm: ZPO §292ZPO §294ZustG §22
Rechtssatz: Anders als die Zustellnachweise nach §22 ZustellG, der wie dieses Gesetz überhaupt nur für Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten und Verwaltungsbehörden gilt, sind Übernahmsbestätigungen bei von Privaten aufgegebenen Briefen weder öffentliche noch öffentlich beglaubigte Urkunden. Da die Österreichische Post AG selbst keine Behörde ist, fehlt bei Zustellvorgängen zwischen Privaten jegliche Rech... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Punkt I. seines Beschlusses wies das Rekursgericht den Rekurs der betreibenden Partei gegen den erstgerichtlichen Strafbeschluss ON 18 als verspätet zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Da der erstinstanzliche Beschluss der betreibenden Partei am 2. Mai 2003 zugestellt worden sei, sei der erst am 19. Mai zur Post gegebene Rekurs verspätet. Mit... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter HR DI Roland Bauer und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat Bord der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG, Fontanastraße 1, 110... mehr lesen...
Norm: ZPO §121 Abs1ZustG §22
Rechtssatz: Ein internationaler Rückschein ist eine "Bestätigung über die erfolgte Zustellung" im Sinne des Zustellgesetzes. Entscheidungstexte 10 Ob 2148/96x Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 Ob 2148/96x 5 Ob 6/13p Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 6/13p Auch ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht legte den Akt dem Berufungsgericht mit der am 2.6.1992 eingelangten Berufung der Beklagten und der Berufungsbeantwortung der Klägerin am 8.7.1992 vor. Am 16.7.1992 stellte das Berufungsgericht den Akt dem Erstgericht mit der Weisung zurück, den Rückschein über die Zustellung des Urteils an den Beklagtenvertreter anzuschließen. Daraufhin richtete das Erstgericht mit GeoForm 36 eine Anfrage an das Postamt. Mit Schreiben vom 30.7.1992 berichtete der Leit... mehr lesen...
Norm: ZustG §22
Rechtssatz: Die mangelnde Beurkundung einer Zustellung berührt ihre Gültigkeit nicht. Entscheidungstexte 14 Os 74/92 Entscheidungstext OGH 30.06.1992 14 Os 74/92 9 Ob 55/19g Entscheidungstext OGH 15.04.2020 9 Ob 55/19g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: ZPO §87ZPO §110ZPO §292 Abs2ZPO §464 IZPO §468 Abs1ZPO §507ZPO §523AußStrG §11 AZustG §22
Rechtssatz: Der
Rechtssatz: , dass ein Rechtsmittel bis zur sicheren Widerlegung von Zweifeln die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich habe (EvBl 1974/30 ua), kann nicht auf Fälle angewendet werden, in denen bereits eine öffentliche Urkunde vorliegt (hier: RS; vgl hiezu Fasching III 364), die zunächst vollen Beweis macht. In solchen Fällen muss der R... mehr lesen...