Norm
ZPO §292Rechtssatz
Anders als die Zustellnachweise nach §22 ZustellG, der wie dieses Gesetz überhaupt nur für Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten und Verwaltungsbehörden gilt, sind Übernahmsbestätigungen bei von Privaten aufgegebenen Briefen weder öffentliche noch öffentlich beglaubigte Urkunden. Da die Österreichische Post AG selbst keine Behörde ist, fehlt bei Zustellvorgängen zwischen Privaten jegliche Rechtsgrundlage für Bestätigungen oder Vermerke in Form öffentlicher Urkunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120851Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
29.06.2013