RS OGH 2006/5/30 3Ob307/05a, 9ObA61/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Norm

ZPO §292
ZPO §294
ZustG §22

Rechtssatz

Anders als die Zustellnachweise nach §22 ZustellG, der wie dieses Gesetz überhaupt nur für Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten und Verwaltungsbehörden gilt, sind Übernahmsbestätigungen bei von Privaten aufgegebenen Briefen weder öffentliche noch öffentlich beglaubigte Urkunden. Da die Österreichische Post AG selbst keine Behörde ist, fehlt bei Zustellvorgängen zwischen Privaten jegliche Rechtsgrundlage für Bestätigungen oder Vermerke in Form öffentlicher Urkunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120851

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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