RS OGH 2021/5/27 4Ob90/21w

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Veröffentlicht am 27.05.2021
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Norm

ZPO §87
ZPO §292 Abs2
ZustG §22

Rechtssatz

Wegen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens und seines öffentlich-rechtlichen Charakters ist im Zustellwesen die Regel des § 292 Abs 2 ZPO als Gegenbeweis zu interpretieren. Es reicht aus, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben, was auch bei einem non liquet der Fall ist. Eine Partei, die sich darauf beruft, dass an sie keine wirksame Zustellung erfolgt ist, muss demnach nicht beweisen, dass das Zustellorgan die Zustellung falsch beurkundet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133684

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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