TE OGH 2003/7/9 9ObA11/03p

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Veröffentlicht am 09.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter HR DI Roland Bauer und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat Bord der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG, Fontanastraße 1, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG, Fontanastraße 1, 1100 Wien, vertreten durch Jarolim Singer Specht Rechtsanwälte GmbH, 1020 Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert EUR 21801,25), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2002, GZ 7 Ra 198/02t-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Dezember 2001, GZ 9 Cga 28/00b-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter HR DI Roland Bauer und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat Bord der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG, Fontanastraße 1, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG, Fontanastraße 1, 1100 Wien, vertreten durch Jarolim Singer Specht Rechtsanwälte GmbH, 1020 Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Streitwert EUR 21801,25), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2002, GZ 7 Ra 198/02t-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Dezember 2001, GZ 9 Cga 28/00b-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.189,44 (darin EUR 198,24 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass vom Obersten Gerichtshof anlässlich der Revisionsvorlage auch die Rechtzeitigkeit der von der beklagten Partei erhobenen Berufung zu prüfen war, zumal ein Verstoß gegen die Rechtskraft eine Nichtigkeit bewirken könnte, welche vom Obersten Gerichtshof nach § 411 Abs 2 ZPO aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen wäre (RIS-Justiz RS0039826). Im Zuge dieser Prüfung zeigte sich, dass die Zustellung des Ersturteils am 29. 3. 2002 erfolgte und die Berufungsfrist dementsprechend am 26. 4. 2002 endete. Demgegenüber weist der gemäß § 108 Abs 3 GeO vom Erstgericht auf dem Berufungsschriftsatz angebrachte Eingangsvermerk vom 29. 4. 2002 den 28. 4. 2002, einen Sonntag, als Datum der Postaufgabe aus. Überdies befindet sich neben diesem Datum der in der GeO nicht vorgesehene und anlässlich einer Nachfrage beim Erstgericht auch unerklärbar gebliebene Klammerausdruck "Ein". Das zugehörige Briefkuvert mit dem Aufgabestempel wurde nicht angeschlossen und ist auch nicht mehr auffindbar. Wenngleich derartige Eingangsvermerke als öffentliche Urkunde gelten und daher mit besonderer Beweiskraft ausgestattet sind, gilt dies nicht in Fällen schon aktenkundiger Bedenken (RIS-Justiz RS0006957 [T1]). Die beklagte Partei legte über Auftrag des Revisionsgerichtes zunächst eine Kopie des Postausgangsbuches des Beklagtenvertreters und in der Folge auch einen - zunächst nicht aufgefundenen - Postaufgabeschein vom 26. 4. 2002 vor.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass vom Obersten Gerichtshof anlässlich der Revisionsvorlage auch die Rechtzeitigkeit der von der beklagten Partei erhobenen Berufung zu prüfen war, zumal ein Verstoß gegen die Rechtskraft eine Nichtigkeit bewirken könnte, welche vom Obersten Gerichtshof nach Paragraph 411, Absatz 2, ZPO aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen wäre (RIS-Justiz RS0039826). Im Zuge dieser Prüfung zeigte sich, dass die Zustellung des Ersturteils am 29. 3. 2002 erfolgte und die Berufungsfrist dementsprechend am 26. 4. 2002 endete. Demgegenüber weist der gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GeO vom Erstgericht auf dem Berufungsschriftsatz angebrachte Eingangsvermerk vom 29. 4. 2002 den 28. 4. 2002, einen Sonntag, als Datum der Postaufgabe aus. Überdies befindet sich neben diesem Datum der in der GeO nicht vorgesehene und anlässlich einer Nachfrage beim Erstgericht auch unerklärbar gebliebene Klammerausdruck "Ein". Das zugehörige Briefkuvert mit dem Aufgabestempel wurde nicht angeschlossen und ist auch nicht mehr auffindbar. Wenngleich derartige Eingangsvermerke als öffentliche Urkunde gelten und daher mit besonderer Beweiskraft ausgestattet sind, gilt dies nicht in Fällen schon aktenkundiger Bedenken (RIS-Justiz RS0006957 [T1]). Die beklagte Partei legte über Auftrag des Revisionsgerichtes zunächst eine Kopie des Postausgangsbuches des Beklagtenvertreters und in der Folge auch einen - zunächst nicht aufgefundenen - Postaufgabeschein vom 26. 4. 2002 vor.

Insbesondere im Zusammenhalt mit dem offensichtlich fortlaufend geführten Postausgangsbuch ist an der Richtigkeit des vorgelegten Post-Aufgabescheins und seiner Zuordnung zur Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu zweifeln, sodass der beklagten Partei der grundsätzlich mögliche Beweis für die Unrichtigkeit des Postaufgabevermerkes durch das Erstgericht gelungen und von der Rechtzeitigkeit der Berufung auszugehen ist.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht einen Feststellungsanspruch des klagenden Betriebsrates zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Im Übrigen hat das Berufungsgericht einen Feststellungsanspruch des klagenden Betriebsrates zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten:

Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben. Die Klage muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Dieser vorbeugenden Wirkung können Feststellungsklage und Feststellungsurteil indes nur dann gerecht werden, wenn ein aktueller Anlass zu einer solchen vorbeugenden Klärung überhaupt gegeben ist (RIS-Justiz RS0039071; RS0039215).

Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Destinationen Atlanta und Miami schon deshalb zu verneinen, weil diese von der beklagten Partei nicht mehr bedient werden und der klagende Betriebsrat nicht beweisen konnte, dass die Wiederaufnahme dieser Flüge zumindest in der nahen Zukunft (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu § 228 ZPO) erfolgen soll. Die bloß allgemeine Befürchtung künftiger Verstöße der beklagten Partei gegen die vereinbarte Blockzeit kann eine Feststellungsklage nicht rechtfertigen, zumal die beklagte Partei das Höchstausmaß von 11 Stunden ja gar nicht in Frage stellt.Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Destinationen Atlanta und Miami schon deshalb zu verneinen, weil diese von der beklagten Partei nicht mehr bedient werden und der klagende Betriebsrat nicht beweisen konnte, dass die Wiederaufnahme dieser Flüge zumindest in der nahen Zukunft (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 228, ZPO) erfolgen soll. Die bloß allgemeine Befürchtung künftiger Verstöße der beklagten Partei gegen die vereinbarte Blockzeit kann eine Feststellungsklage nicht rechtfertigen, zumal die beklagte Partei das Höchstausmaß von 11 Stunden ja gar nicht in Frage stellt.

Auch hinsichtlich der Destinationen Chicago und Washington liegen die notwendigen Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nicht vor. Hier kam es in der Vergangenheit ein einziges Mal zu einer Überschreitung, wobei allerdings nicht feststeht, dass Ursache nicht ein unvorhergesehenes Ereignis war, welches nach dem KollV eine Blockzeitüberschreitung rechtfertigen könnte. Somit kann der Umstand allein, dass künftige Überschreitungen nicht auszuschließen seien, mangels Aktualität das diesbezügliche Feststellungsbegehren nicht tragen.

Da die mangelnde Berechtigung des Klagebegehrens schon auf Grund dieser Erwägungen feststeht, kann dahingestellt bleiben, ob - wie vom Berufungsgericht vermeint - der Begriff der „Vorhersehbarkeit" zu wenig konkret ist und ob die mit dem KollV sowohl wörtlich als auch inhaltlich nicht völlig korrespondierende Bezeichnung der „erweiterten" Cockpitbesatzung geeignet ist, die erforderliche präventive Klärung (Rechberger/Frauenberger aao) herbeizuführen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E70274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00011.03P.0709.000

Im RIS seit

08.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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