TE OGH 2008/4/15 5Ob84/08a

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Veröffentlicht am 15.04.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Dr. Stephan K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH (*****), wegen Beschlusszustellung über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Februar 2008, GZ 54 R 7/08p-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller macht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zum abgewiesenen Antrag auf neuerliche Beschlusszustellung geltend, dass mangels Vorliegens eines Zustellnachweises die tatsächlich erfolgte Zustellung des seinerzeitigen Grundbuchsbeschlusses nachgewiesen hätte werden müssen. Die von den Vorinstanzen herangezogenen Indizien reichten für den Beweis erfolgter Zustellung nicht aus.

Bei Fehlen eines Zustellnachweises im Sinn des § 22 ZustG ist die Tatsache der Zustellung auf andere Weise nachzuweisen, wofür als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 § 87 ZPO Rz 5; VwGH 2002/07/0009). Die Vorinstanzen haben aufgrund näher bezeichneter aktenkundiger Umstände (insbesondere nachgewiesene Vorschreibung und Zahlung der Eintragungsgebühren) die seinerzeitige Zustellung (auch) des Grundbuchsbeschlusses an die nunmehrige Gemeinschuldnerin als erwiesen angenommen. Dies stellt eine typische Einzelfallbeurteilung dar. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Verkennung des Beweismaßes (zur hohen Wahrscheinlichkeit als Regelbeweismaß der ZPO vgl RIS-Justiz RS0110701) oder der vorliegenden (mittelbaren) Beweise ist nicht zu erkennen, und dass weitergehende Erhebungen zum seinerzeitigen Zustellvorgang erforderlich gewesen wären, macht auch der Rechtsmittelwerber nicht geltend.Bei Fehlen eines Zustellnachweises im Sinn des Paragraph 22, ZustG ist die Tatsache der Zustellung auf andere Weise nachzuweisen, wofür als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 87, ZPO Rz 5; VwGH 2002/07/0009). Die Vorinstanzen haben aufgrund näher bezeichneter aktenkundiger Umstände (insbesondere nachgewiesene Vorschreibung und Zahlung der Eintragungsgebühren) die seinerzeitige Zustellung (auch) des Grundbuchsbeschlusses an die nunmehrige Gemeinschuldnerin als erwiesen angenommen. Dies stellt eine typische Einzelfallbeurteilung dar. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Verkennung des Beweismaßes (zur hohen Wahrscheinlichkeit als Regelbeweismaß der ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0110701) oder der vorliegenden (mittelbaren) Beweise ist nicht zu erkennen, und dass weitergehende Erhebungen zum seinerzeitigen Zustellvorgang erforderlich gewesen wären, macht auch der Rechtsmittelwerber nicht geltend.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) unzulässig und zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) unzulässig und zurückzuweisen.

Textnummer

E87301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00084.08A.0415.000

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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