Norm
ZPO §87Rechtssatz
Der Rechtssatz, dass ein Rechtsmittel bis zur sicheren Widerlegung von Zweifeln die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich habe (EvBl 1974/30 ua), kann nicht auf Fälle angewendet werden, in denen bereits eine öffentliche Urkunde vorliegt (hier: RS; vgl hiezu Fasching III 364), die zunächst vollen Beweis macht. In solchen Fällen muss der Rechtsmittelwerber den Gegenbeweis führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006957Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022