§48 Abs2 VStG bestimmt, dass Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen sind. Gemäß §21 Abs1 Zustellgesetz dürfen Sendungen, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind, nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 13.7.1999 zugestellt. Die Zustellung erfolgte jedoch entgegen §48 Abs2 VStG iVm §21 Abs1 Zustellgesetz nicht zu eigenen Handen, sondern an einen Ersatzempfänger. Dies hat der Beschuldigte glaubwürdig versichert und ergibt sich zudem aus der auf dem Rückschein ersichtlichen Unterschrift. Die Strafverfügung wurde daher am 13.7.1999 nicht ordnungsgemäß zugestellt, sodass auch die Einspruchsfrist nicht zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Die Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung erfolgte daher nicht zu Recht, sodass der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.