Norm: ZustG §11 Abs1ZustG §2 Z3ZustG §2 Z4EuZVO Art14
Rechtssatz: Ein Postamt stellt - abgesehen von dem Fall, dass an einen dort Beschäftigten zuzustellen ist - keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes dar, sodass dessen Anschrift keine für eine ordnungsgemäße behördliche Zustellung taugliche Adresse ist. Entscheidungstexte 25 Rs 49/18v Entscheidungstext OLG Innsbruck 10.10.20... mehr lesen...
Norm: ZustG §11 Abs1ZustG §2 Z3ZustG §2 Z4EuZVO Art14
Rechtssatz: Ein Postamt stellt - abgesehen von dem Fall, dass an einen dort Beschäftigten zuzustellen ist - keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes dar, sodass dessen Anschrift keine für eine ordnungsgemäße behördliche Zustellung taugliche Adresse ist. Entscheidungstexte 25 Rs 49/18v Entscheidungstext OLG Innsbruck 10.10.20... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Am 28. 6. 1997 wurde der Wiederaufnahmskläger (in der Folge nur: Kläger) als Insasse eines vom Erstbeklagten gelenkten und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs verletzt. Das Verschulden traf den Erstbeklagten. Im Verfahren 9 Cg 149/00x des Landesgerichts Feldkirch (in der Folge: Hauptprozess) begehrte der Kläger Schadenersatz in Höhe von 53.042,12 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden a... mehr lesen...
Norm: ZustG §2 Z5
Rechtssatz: Als Abgabestelle kommt gemäß § 2 Z 5 ZustellG (§ 4 ZustG aF) für Personen, die einen Betrieb führen, auch die Betriebsstätte in Betracht. Im Zusammenhang mit der bisherigen Rechtslage ist darunter eine wirtschaftliche Organisationseinheit zu verstehen, deren räumliche Einheit, an der die betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, die Abgabestelle bildet. Auch wenn es während einer Übersiedlung keinen echten Geschäftsbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wirksamer Zustellvorgang an der Nachsendeadresse setzt grundsätzlich voraus, dass diese alle Voraussetzungen einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZustG erfüllt. Demnach darf an der Nachsendeadresse grundsätzlich nur dann zugestellt werden, wenn der Empfänger dort seine Wohnung oder sonstige Unterkunft, eine Betriebsstätte, den Sitz, einen Geschäftsraum, die Kanzlei oder seinen Arbeitsplatz hat. Besteht allerdings an einer vom Empfänger in einem Nachsendeauftrag selbst be... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Ludwig Z***** GmbH, *****, vertreten durch Gr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ad I.): Die Bezeichnung der klagenden Partei ist von Amts wegen zu berichtigen, weil der Magistrat bloß Organ des Rechtsträgers und Vermieters Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Ad römisch eins.): Die Bezeichnung der klagenden Partei ist von Amts wegen zu berichtigen, weil der Magistrat bloß Organ des Rechtsträgers und Vermieters Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Ad II.): Mit gerichtlicher Aufkündigung vom 22.März 1994 kündigte die klagende Vermieterin dem... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §2 Z5 idF BGBl I 2004/10
Rechtssatz: Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Abgabestelle vorliegt, ist nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung, sondern die berücksichtigungswürdigen Tatsachen sind ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten, und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu ermitteln und zu beurteilen. ... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §2 Z5 idF BGBl I 2004/10
Rechtssatz: Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Abgabestelle vorliegt, ist nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung, sondern die berücksichtigungswürdigen Tatsachen sind ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten, und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu ermitteln und zu beurteilen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §87ZPO §88ZPO §292ZustG §2ZustG §13ZustG §24
Rechtssatz: Fehlt auf dem Zustellschein die Unterschrift des Gerichtsbediensteten, so bildet er keine öffentliche Urkunde, die gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis des darin angeführten Tages der Zustellung begründen würde; diesem Zustellschein kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu und er unterliegt daher der freien Beweiswürdigung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §75 Z1ZustG §2 Z4
Rechtssatz: Wenn § 75 Z 1 ZPO von Wohnort spricht, so ist damit nicht nur die Angabe der Ortschaft selbst, sondern auch die genaue Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße, der Hausnummer und allenfalls der Stiegennummer und Türnummer gefordert. Die Angabe des Wohnortes muss so vollständig sein, dass die einwandfreie Zustellung der Klage an die richtige Stell... mehr lesen...