Norm
ZustG §2 Z5Rechtssatz
Als Abgabestelle kommt gemäß § 2 Z 5 ZustellG (§ 4 ZustG aF) für Personen, die einen Betrieb führen, auch die Betriebsstätte in Betracht. Im Zusammenhang mit der bisherigen Rechtslage ist darunter eine wirtschaftliche Organisationseinheit zu verstehen, deren räumliche Einheit, an der die betriebliche Tätigkeit entfaltet wird, die Abgabestelle bildet. Auch wenn es während einer Übersiedlung keinen echten Geschäftsbetrieb gibt, kann im Einzelfall eine Abgabestelle vorliegen, sofern die Empfangnahme und Bearbeitung von Sendungen gewährleistet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122088Im RIS seit
24.06.2007Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015