Norm
ZPO §75 Z1Rechtssatz
Wenn § 75 Z 1 ZPO von Wohnort spricht, so ist damit nicht nur die Angabe der Ortschaft selbst, sondern auch die genaue Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße, der Hausnummer und allenfalls der Stiegennummer und Türnummer gefordert. Die Angabe des Wohnortes muss so vollständig sein, dass die einwandfreie Zustellung der Klage an die richtige Stelle ermöglicht wird.
VwGH vom 24.06.1976, 1033, 1034/76; Veröff: ZfV 1976/890 S 320
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036329Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014