RS OGH 1984/10/30 2Ob650/84, 4Nc11/10w

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Veröffentlicht am 30.10.1984
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Norm

ZPO §75 Z1
ZustG §2 Z4

Rechtssatz

Wenn § 75 Z 1 ZPO von Wohnort spricht, so ist damit nicht nur die Angabe der Ortschaft selbst, sondern auch die genaue Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße, der Hausnummer und allenfalls der Stiegennummer und Türnummer gefordert. Die Angabe des Wohnortes muss so vollständig sein, dass die einwandfreie Zustellung der Klage an die richtige Stelle ermöglicht wird.

VwGH vom 24.06.1976, 1033, 1034/76; Veröff: ZfV 1976/890 S 320

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 650/84
    Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 650/84
    Auch; nur: Die Angabe des Wohnortes muss so vollständig sein, dass die einwandfreie Zustellung der Klage an die richtige Stelle ermöglicht wird. (T1)
  • 4 Nc 11/10w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2010 4 Nc 11/10w
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein Postfach ist keine taugliche Abgabestelle iSd ZustellG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036329

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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