RS OGH 2018/10/10 25Rs49/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Norm

ZustG §11 Abs1
ZustG §2 Z3
ZustG §2 Z4
EuZVO Art14

Rechtssatz

Ein Postamt stellt - abgesehen von dem Fall, dass an einen dort Beschäftigten zuzustellen ist - keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes dar, sodass dessen Anschrift keine für eine ordnungsgemäße behördliche Zustellung taugliche Adresse ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2018:RI0100060

Im RIS seit

01.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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