Norm
ZustG §11 Abs1Rechtssatz
Ein Postamt stellt - abgesehen von dem Fall, dass an einen dort Beschäftigten zuzustellen ist - keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes dar, sodass dessen Anschrift keine für eine ordnungsgemäße behördliche Zustellung taugliche Adresse ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2018:RI0100060Im RIS seit
01.11.2018Zuletzt aktualisiert am
01.11.2018