RS OGH 1996/6/26 3Ob119/95, 8Ob104/97w (8Ob175/98p), 7Ob146/98s, 3Ob76/00y, 3Ob77/02y, 10ObS131/07y,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
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Norm

ZPO §87
ZPO §88
ZPO §292
ZustG §2
ZustG §13
ZustG §24

Rechtssatz

Fehlt auf dem Zustellschein die Unterschrift des Gerichtsbediensteten, so bildet er keine öffentliche Urkunde, die gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis des darin angeführten Tages der Zustellung begründen würde; diesem Zustellschein kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu und er unterliegt daher der freien Beweiswürdigung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/95
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 119/95
    Veröff: SZ 69/151
  • 8 Ob 104/97w
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 104/97w
    Veröff: SZ 71/113
  • 7 Ob 146/98s
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 146/98s
  • 3 Ob 76/00y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 76/00y
    Vgl auch; Beisatz: Die Zustellung wird nicht schon durch die "Ablage" des Zustellstücks in das Fach, sondern erst durch die - von einem Zustellorgan (einer Gerichtsperson) beurkundete - Abholung des Zustellstücks durch den "Inhaber des Faches beziehungsweise eine von diesem dazu berechtigte Person" gegen datierte Übernahmebestätigung wirksam. Behebt demnach ein Rechtsanwalt, für den bei Gericht ein Postfach eingerichtet ist, ein dort eingeordnetes, eines Zustellnachweises bedürfendes Zustellstück nicht sofort oder auch am nächsten Tag, so kann daraus nicht etwa eine Zustellwirkung mit der ersten Möglichkeit der Behebung (etwa am Tag nach der Einlegung) abgeleitet werden. (T1)
  • 3 Ob 77/02y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 77/02y
    Vgl auch; Beisatz: Ein für einen Rechtsanwalt eingerichtetes Fach ist keine taugliche Abgabestelle und die Zustellung ist daher erst dann gültig, wenn das in das Fach eingelegte Gerichtsstück vom Empfänger übernommen und diese Übernahme auch bestätigt wird. (T2)
  • 10 ObS 131/07y
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 131/07y
    Auch; Beisatz: Wird eine Zustellung an einen Parteienvertreterdurch das Einordnen des Schriftstückes in ein bei den Gerichten für berufsmäßige Parteienvertreter eingerichtetes Fach vorgenommen und der Rückschein dabei nicht auch von einem Gerichtsbediensteten unterfertigt, dann stellt er keine öffentliche Urkunde dar und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Der Empfänger kann dann bescheinigen, dass er das Schriftstück erst zu einem späteren als dem aus dem Rückschein ersichtlichen Datum übernommen hat. (T3)
  • 2 Ob 37/10w
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 37/10w
    Vgl auch; Vgl Beis wie T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 17/14v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 ObS 17/14v
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Zustellung wird nicht schon durch die "Ablage" des Zustellstücks in das Fach, sondern erst durch die - von einem Zustellorgan (einer Gerichtsperson) beurkundete - Abholung des Zustellstücks durch den "Inhaber des Faches beziehungsweise eine von diesem dazu berechtigte Person" gegen datierte Übernahmebestätigung wirksam. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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