Norm
ZPO §87Rechtssatz
Fehlt auf dem Zustellschein die Unterschrift des Gerichtsbediensteten, so bildet er keine öffentliche Urkunde, die gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis des darin angeführten Tages der Zustellung begründen würde; diesem Zustellschein kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu und er unterliegt daher der freien Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105497Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015