Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als gemäß § 9 Abs 2 VStG nach außen hin verantwortlicher Beauftragter der Firma S Dienstleistungs AG, CH 162, G - diese ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen- zur Last gelegt, er habe es unterlassen, der schriftlichen Aufforderung der Behörde vom 20.07.2004, zugestellt am 28.07.2004, innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung Folge zu leisten. Er habe innerhalb dieser F... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ersatzzustellung eines an eine juristische Person gerichteten Schriftstückes an eine Vertreterin des Vertriebsinnendienstes, die nicht nach § 13 Abs 3 ZustG zur Empfangnahme von Schriftstücken befugt ist, setzt nach § 16 Abs 1 ZustG voraus, dass sich zu diesem Zeitpunkt kein zur Empfangnahme befugter Vertreter an der Abgabestelle der juristischen Person aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Vertreterin des Vertriebsinnendienstes die an die AG gerichtete Lenkeranfrage am E... mehr lesen...
Auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens, gewonnen aus den Angaben des Zeugen A Z (Zustellorgan) in der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 2001 sowie ergänzenden Erhebungen des Senates ist von nachstehender Sach- und Rechtslage auszugehen: Am 23.10.2000 brachte das Landesgendarmeriekommando für Steiermark, Verkehrsabteilung den Lenker des PKW, Marke Audi, wegen einer Übertretung der StVO zur Anzeige, die er am 23.10.2000, um 8.45 Uhr, auf der A 9, i... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Adressat eines behördlichen Schriftstückes, das nach § 16 Abs 1 ZustG gegen RSb an einen Ersatzempfänger zugestellt wurde, jedoch vom Ersatzempfänger nicht an ihn weitergegeben worden ist, trifft auch bei regelmäßiger Anwesenheit an der Abgabestelle keine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht gegenüber solchen Zustellvorgängen (es sei denn, er ist berufsmäßiger Parteienvertreter). Der Adressat muss vor allem nicht durch spezielle Anordnungen und Überwachungsmaßnahmen dafür sorgen,... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) am 14.6.1998, um 5.50 Uhr, auf der S 6 (Semmering-Schnellstraße), im Gemeindegebiet von 8643 Allerheiligen im Mürztal, auf Höhe Strkm. 52,880, in Fahrtrichtung Bruck an der Mur, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen W die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 82 km/h überschritten. 2.) Er sei mit Schreiben vom 15.7.... mehr lesen...
Rechtssatz: Lenkeranfragen nach § 103 Abs 2 KFG können auch an einen Arbeitnehmer des Zulassungsbesitzers mittels RSb-Briefsendung zugestellt werden. In diesem Sinne reicht es bei der Nichtbekanntgabe des Lenkers für die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens nicht aus, nur zu behaupten, diese Aufforderung nie erhalten zu haben, und völlig undifferenziert zu bemerken, mehrere Dienstnehmer zu haben, die fluktuierten, sodass der tatsächliche Übernehmer der Briefsendung unmöglich festzustell... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Leiter dieser Zweigniederlassung war nicht bevollmächtigt, Sendungen einer Behörde für die erwähnte AG entgegenzunehmen. In dieser Zweigniederlassung hielt sich im maßgebenden Zeitraum auch kein anderer zur Empfangnahme von Sendungen für die AG befugter Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz regelmäßig im Sinne des § 16 Abs. 1 Zustellgesetz auf. Ein Postbevollmächtigter im Sinne des § 13 Abs. 2 Zustellgesetz wurde nicht bestellt. Damit steht aber fest, daß diese F... mehr lesen...