RS UVS Steiermark 2002/05/13 30.14-61/2001

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Veröffentlicht am 13.05.2002
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Rechtssatz

Der Adressat eines behördlichen Schriftstückes, das nach § 16 Abs 1 ZustG gegen RSb an einen Ersatzempfänger zugestellt wurde, jedoch vom Ersatzempfänger nicht an ihn weitergegeben worden ist, trifft auch bei regelmäßiger Anwesenheit an der Abgabestelle keine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht gegenüber solchen Zustellvorgängen (es sei denn, er ist berufsmäßiger Parteienvertreter). Der Adressat muss vor allem nicht durch spezielle Anordnungen und Überwachungsmaßnahmen dafür sorgen, dass (unerwartete) behördliche Schriftstücke an seine Person weitergeleitet werden. In diesem Sinne trifft ihn auch kein Auswahlverschulden für den an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger. Daher ist die verspätete Erteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG auch dann als unverschuldet anzusehen, wenn die Ersatzempfängerin der Lenkeranfrage (die gesundheitlich bereits eingeschränkte Mutter) dem Berufungswerber schon öfters behördliche Schriftstücke nicht (rechtzeitig) übergeben hatte, die für ihn bestimmt waren. Im konkreten Fall hatte der Berufungswerber ihr die Übernahme solcher Schriftstücke sogar untersagt. (Siehe

VwGH 13.9.1999, 97/09/0134, wonach in vergleichbaren Fällen ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG vorliegt, weil dem Adressaten auch beim Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Gattin über allfällige Zustellversuche während seiner Abwesenheit keine auffallende Sorglosigkeit angelastet werden kann).

Schlagworte
Lenkeranfrage Lenkerauskunft Verschulden Ersatzzustellung Ersatzempfänger Kenntnis Weiterleitung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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