Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See den von *** als Sachwalter für Frau *** eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 03 01 2005, Zl 300-11728-2004, wegen verspäteter Einbringung, zurück. In seiner rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte der Sachwalter *** vor, dass er sich auf Grund der Advent- und Weihnachtstage mit dem Einspruch verspätet habe. Diese Tage seien für... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 9 Abs 1 Zustellgesetz, der nach der bisherigen - auch weiterhin mangels diesbezüglich relevanter gesetzlichen Änderungen - anwendbaren Judikatur auch auf Fälle einer gesetzlichen Vertretung anzuwenden ist (vgl die in Walter / Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2 Aufl, § 9 ZustG, E 1, enthaltenen Judikaturhinweise), hätte die Bezirkshauptmannschaft als Empfänger der Postsendung den Sachwalter der Berufungswerberin zu bezeichnen gehabt. Dies erfolgte jedoch ni... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe am 28.8.2001 um 18.40 Uhr in Wien, M-Platz, indem sie herumflaniert sei, wie dies bei Prostituierten üblich sei, 1.) die Prostitution im Gebiet der Stadt Wien angebahnt/ausgeübt, ohne dies persönlich der Behörde gemeldet zu haben, 2.) gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet oder solche Handlungen an anderen vorgenommen, ohne sich zu Beginn der Tätigkeit einer amtsärztlichen Unte... mehr lesen...
Rechtssatz: Die fehlende Prozessfähigkeit des Adressaten schließt die rechtswirksame Zustellung eines Bescheides selbst dann aus, wenn der Bescheid diesem tatsächlich zugekommen ist (siehe dazu auch VwGH vom 21.6.1957, Slg. A 1294/55 sowie ausführlich OGH vom 29.9.1992, 4 Ob 543/92). Wird aufgrund eines im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens als erwiesen festgestellt, dass die Prozessfähigkeit betreffend den gegenständlichen Zustellvorgang nicht vorgelegen ist und las... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden kurz: belangte Behörde) vom 20.09.2000, GZ.: A8aP- 12338/B, wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen Berufenen und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zur Last gelegt, die Aufforderung der belangten Behörde vom 28.02.2000, Name und Adresse jener Person binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der am 02.03.2000 erfolgten Zustellung an, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung setzt grundsätzlich voraus, dass der Empfänger im Sinne des § 13 ZustG eindeutig bezeichnet ist. Eine eindeutige Bezeichnung liegt nicht mehr vor, wenn der beabsichtigte Empfänger der RSb-Briefsendung "Freia Gastronomie und HandelsgmbH" auf dem Rückschein nur als "Freia Gastronomie und Han" (mit Anschrift) angegeben ist, zumal die Rechtsform einer Gesellschaft ein wesentlicher Bestandteil ihrer Bezeichnung ist. Daher stellt die Hinterlegun... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 19.10.1995 ist gegen den Berufungswerber, Herrn L sen, als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 18.01.1995 um 11.40 Uhr in Wien, T-straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W 69 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrif... mehr lesen...
Beachte vgl VwGH 24.9.1987, Zl 87/02/0038, 4.9.1992, Zl 92/18/0203 Rechtssatz: Gegenständlich besteht keine Gleichheit der Anschrift der Abgabestelle des Berufungswerbers, Herrn L sen und seines Sohnes, Herrn L jun. Der Empfänger der Strafverfügung war daher bereits mit der Angabe von Vor- und Zunamen und der genauen Anschrift der Abgabestelle hinreichend bezeichnet, es war nicht erforderlich, eine weitere, der Individualisierung des Empfängers dienende Angabe hinzuzufügen. Aus der B... mehr lesen...