RS UVS Burgenland 2005/02/07 028/10/05001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs 1 Zustellgesetz, der nach der bisherigen - auch weiterhin mangels diesbezüglich relevanter gesetzlichen Änderungen - anwendbaren Judikatur auch auf Fälle einer gesetzlichen Vertretung anzuwenden ist (vgl die in Walter / Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2 Aufl, § 9 ZustG, E 1, enthaltenen Judikaturhinweise), hätte die Bezirkshauptmannschaft als Empfänger der Postsendung den Sachwalter der Berufungswerberin zu bezeichnen gehabt. Dies erfolgte jedoch nicht.

Nach der bis zur Novelle des Zustellgesetzes BGBl I Nr 10/2004 geltenden Rechtslage wäre die Heilung eines derartigen Zustellmangels möglich gewesen, weil nach der damaligen Bestimmung des § 9 Abs 1 ZustG die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen galt, in dem das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, auch wenn dieser nicht als Empfänger bezeichnet wurde. Gemäß der seit 01 03 2004 geltenden Rechtslage ist eine derartige Heilung jedoch im Zustellgesetz nicht mehr vorgesehen (vgl dazu auch Walter / Thienel, Verwaltungsverfahren, 16 Aufl § 9 ZustG, Anm 10). Wenngleich in den Erl Bem zur RV hinsichtlich der Novellierung des ZustG (252 dB, XXII GP) angeführt wurde, dass § 9 (neu) der bisherigen Rechtslage entsprechen würde, so hat dies im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Jener Satz des bis 29 02 2004 geltenden § 9 Abs 1 ZustG, nach dem die Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten als in dem Zeitpunkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, bewirkt galt, auch wenn der Zustellungsbevollmächtige nicht als Empfänger bezeichnet wurde, wurde in die Bestimmungen des ab 01 03 2004 geltenden § 9 ZustG nicht mehr aufgenommen.

Wird nun irrtümlich der Vertretene anstelle des Zustellbevollmächtigten, was auch für den gesetzlichen Vertreter gilt, als Empfänger bezeichnet, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam. Auch wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 7 Abs 1 ZustG tatsächlich zukommt, führt dies nicht zur Heilung des Zustellmangels, weil die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung nicht heilen kann. Somit war es auch nicht möglich, dass eine Heilung des Zustellmangels nach § 7 Abs 1 ZustG eingetreten wäre.

Schlagworte
Zustellung, Zustellungsbevollmächtigter, Empfänger, Zustellbevollmächtigter, Sachwalter, gesetzlicher Vertreter, Zustellmangel, keine Heilung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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