Begründung: Das Erstgericht erließ antragsgemäß gegen den Beklagten einen bedingten Zahlungsbefehl über 26.179,65 EUR sA, der am 6. Dezember 2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Rückscheinbrief wies die Adresse T***** 19/5 auf. Da dem zuständigen Postbediensteten jedoch bekannt war, dass der Beklagte vor etwa einem Jahr aus der Wohnung der Hannelore J***** in T***** 19/5 in die Wohnung T***** 19/2 umgezogen „und somit an dieser Abgabestelle anwesend" war, hinterlegte er bei... mehr lesen...
Norm: ZustG §13 Abs2ZustG §17
Rechtssatz: Die iSd § 13 Abs2 ZustG bevollmächtigte Person kann den Empfänger nur bei einer eigentlichen Zustellung durch Ausfolgung eines „Dokuments" vertreten. Eine Hinterlegung bei vorübergehender Abwesenheit des nach §13 Abs2 ZustG Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 45/08a Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 45/08a ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 18. 8. 2004 beim Landesgericht eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 12.274 sA an offener Werklohnforderung des Gemeinschuldners. Der am 19. 8. 2004 antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl wurde als RSa-Sendung an die beklagte Partei entsprechend den Klagsangaben an deren österreichische Adresse „***** R*****" zugestellt. Nachdem ein erster Zustellversuch am 24. 8. 2004 erfolgt war, wurde (laut dem insoweit ausgefüllten RSa-Rückschein... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei hat ihr Büro im Gebäude einer oberösterreichischen Bezirkshauptmannschaft und hat in deren Einlaufstelle ein eigenes Postfach, das von dem dort jeweils tätigen Landesbediensteten betreut wird. Dieser übernimmt auch Rückscheinbriefe, ohne über eine vom Obmann der beklagten Partei förmlich erteilte Postvollmacht zu verfügen. Am 1. 7. 1999 übernahm die in der Einlaufstelle tätige Landesbeamtin einen RSa-Brief an die beklagte Partei. Er enthielt eine Gl... mehr lesen...
Norm: ZustG §13 Abs2
Rechtssatz: Nach § 13 Abs 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe der Post auch an eine dieser gegenüber zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen worden ist. Entscheidungstexte 1 Ob 246/00h Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 246/00h ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte war vom 1. 8. 1997 bis 28. 2. 1998 Arbeitgeberin der Christa K*****. Gegen diese Arbeitnehmerin erwirkte die Klägerin einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl über S 48.826,45 sA. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. 1. 1998 wurde der Klägerin die Drittschuldnerexekution auf das Arbeitseinkommen der Christa K***** bewilligt. Der alleinige Geschäftsführer der beklagten Partei, Michael T*****, unterfertigte am 21. 1. 1998 eigenhändig de... mehr lesen...
Norm: ZustG §13 Abs2ZustG §16 Abs2
Rechtssatz: An einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG darf dann zugestellt werden, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewußtsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustell... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit 10.5.1990 mietete der Kläger von der beklagten Partei das Bestandobjekt top Nr 38 in Wien, Zieglergasse 29, zum Zwecke der gewerblichen Nutzung für 20 bis 25 Schlafstellen (Betrieb einer Pension) auf unbestimmte Zeit an. Der Kläger zahlte den monatlichen Mietzins von je S 11.564,85 für Mai und Juni 1990 nicht, weshalb die Beklagte eine Mietzins- und Räumungsklage einbrachte. In diesem Verfahren wurde am 8.7.1992 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, m... mehr lesen...
Norm: PO §150ZustG §13 Abs2Post-AGB P.3.3.5Post-AGB P.3.3.6Post-AGB P.3.3.7Post-AGB P.3.3.8Post-AGB P.3.3.9
Rechtssatz: § 13 Abs 2 ZustG verlangt nicht, daß die Bevollmächtigung gegenüber der Post erklärt wurde, sie muß nur gegenüber der Post, dh in bezug auf diese bestehen; die Vollmacht kann also auch dadurch erteilt werden, daß der Vertretene die Befugnis seinem Vertreter erklärt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: PO §187ZustG §13 Abs2
Rechtssatz: Die Ausfolgung einer hinterlegten Sendung beim Postamt an einen Postbevollmächtigten bewirkt die Zustellung selbst dann, wenn der Hinterlegungsvorgang fehlerhaft war. Entscheidungstexte 3 Ob 116/95 Entscheidungstext OGH 21.12.1995 3 Ob 116/95 10 Ob 351/97h Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ... mehr lesen...
Norm: ZustG §13 Abs2
Rechtssatz: Von der Wendung "keine natürliche Person" im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG sind auch die sogenannten "Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit" umfaßt; sie werden also im Zustellrecht wie juristische Personen behandelt. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 91/91 Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 91/91 Veröff: EvBl 1991/142 S 601... mehr lesen...
Norm: PO §150ZustG §13 Abs2
Rechtssatz: Eine besondere Art der Zustellvollmacht ist die in den §§ 150 ff PO geregelte Postvollmacht. Zustellungen an den Postbevollmächtigten wirken so, als ob sie an die Partei selbst vorgenommen worden wären. Entscheidungstexte 3 Ob 84/83 Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 84/83 5 Ob 63/21g Entscheidu... mehr lesen...