RS OGH 1983/6/8 3Ob84/83, 5Ob63/21g

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Veröffentlicht am 08.06.1983
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Norm

PO §150
ZustG §13 Abs2

Rechtssatz

Eine besondere Art der Zustellvollmacht ist die in den §§ 150 ff PO geregelte Postvollmacht. Zustellungen an den Postbevollmächtigten wirken so, als ob sie an die Partei selbst vorgenommen worden wären.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 84/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 84/83
  • 5 Ob 63/21g
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 5 Ob 63/21g
    Vgl; nur: Zustellungen an den Postbevollmächtigten wirken so, als ob sie an die Partei selbst vorgenommen worden wären. (T1)
    Beisatz: Hier: Schlüssige Bevollmächtigung iSd § 13 Abs 2 ZustG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0071456

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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