Norm
PO §150Rechtssatz
§ 13 Abs 2 ZustG verlangt nicht, daß die Bevollmächtigung gegenüber der Post erklärt wurde, sie muß nur gegenüber der Post, dh in bezug auf diese bestehen; die Vollmacht kann also auch dadurch erteilt werden, daß der Vertretene die Befugnis seinem Vertreter erklärt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PostvollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106118Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02270_96A0000_002