RS OGH 2000/11/28 1Ob246/00h, 7Ob234/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
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Norm

ZustG §13 Abs2

Rechtssatz

Nach § 13 Abs 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe der Post auch an eine dieser gegenüber zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114545

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0010OB00246_00H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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