Norm
ZustG §13 Abs2Rechtssatz
Nach § 13 Abs 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe der Post auch an eine dieser gegenüber zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114545Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00246_00H0000_001