RS OGH 1998/10/29 2Ob279/98p, 5Ob63/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
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Norm

ZustG §13 Abs2
ZustG §16 Abs2

Rechtssatz

An einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG darf dann zugestellt werden, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewußtsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. Es ist allerdings Sache des Empfängers darzutun, daß der anwesende Ersatzempfänger diese Voraussetzungen nicht erfüllt und dies dem Zusteller bekannt sein mußte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111008

Im RIS seit

28.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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