Norm
AVG §64 Abs2Rechtssatz
Ein in der Unterinstanz ergangener Bescheid ist für die Zukunft, soweit sich aber behördliche Maßnahmen auf den Zeitraum des Berufungsverfahrens beziehen, auch für diesen schon in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beseitigt, wenn die Rechtsmittelbehörde der Berufung folge gibt und den bekämpften Bescheid behebt. Dieser gehört unter Einschluß akzessorischer Vorkehrungen, etwa des Ausspruchs nach § 64 Abs 2 AVG 1950, wohl aber auch des Berichtigungsbescheids, mit dem Wirksamwerden des Berufungsbescheids nicht mehr der Rechtsordnung an. Lediglich jene Maßnahmen, die aufgrund des in der Hauptsache in unterer Instanz ergangenen Bescheids in Verbindung mit dem nach § 64 Abs 2 AVG 1950 getroffenen Ausspruchs während der Dauer des Berufungsverfahren rechtskräftig (etwa wie die rechtskräftige Bestrafung in einem darauf fußenden Verwaltungsstrafverfahren) oder abschließend (wie etwa Maßnahmen der Zwangsvollstreckung) getroffen wurden, bleiben davon unberührt, soweit nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69 f AVG 1950) in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049525Dokumentnummer
JJR_19940329_OGH0002_0010OB00014_9400000_002