Die Anfechtung des Ausspruchs nach § 64 Abs 2 AVG unterliegt demselben Instanzenzug wie der Ausspruch in der Hauptsache. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz kann jedoch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung auch mit gesondertem Bescheid anordnen. Genauso kann die Berufungsbehörde über das Rechtsmittel gegen einen solchen Ausspruch mit einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen.