RS OGH 1997/06/24 1Ob145/97y

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Rechtssatz

Der Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG ist ein selbständiger Nebenausspruch der in der Hauptsache erlassenen Entscheidung im Sinne des § 59 Abs 1 AVG; er kann in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache bekämpft werden.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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