1 F. H. beantragte bei der belangten Behörde die Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959, dass ein Betreten der Eisdecke des Ossiacher Sees nicht über den Gemeingebrauch hinausgehe und keine Form der Wasserbenützung gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1959 sei. Er habe die Eisdecke bereits betreten und plane, dies auch in Zukunft zu tun. Zwar sei dies durch eine Verordnung der belangten Behörde verboten worden, jedoch sei diese gesetzwidrig und nicht der richtige "Rechtsbehelf", um d... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §105WRG 1959 §8 Abs1 idF 1997/I/074WRG 1959 §8 Abs4 idF 1997/I/074WRG 1959 §9 Abs1 idF 1997/I/074WRGNov 1997
Rechtssatz: Der Gemeingebrauch ist in § 8 Abs. 1 WRG 1959 durch positive und negative Kriterien umschrieben: Er umfasst zunächst (positiv) den im ersten Teil des Satzes angesprochenen gewöhnlichen, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließenden Gebrau... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: B-VG Art18VwRallgWRG 1934 §8 Abs4WRG 1959 §8 Abs1 idF 1997/I/074WRG 1959 §8 Abs2 idF 1997/I/074WRG 1959 §8 Abs4 idF 1997/I/074WRG 1959 §9 Abs1 idF 1997/I/074
Rechtssatz: Bereits die Stammfassung des WRG 1934 sah in § 8 Abs. 4 eine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde vor, "über den Gemeingebrauch nach den Absä... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: B-VG Art18WRG 1959 §8 Abs1 idF 1997/I/074WRG 1959 §8 Abs4 idF 1997/I/074WRG 1959 §9 Abs1 idF 1997/I/074
Rechtssatz: Dafür, dass durch eine wasserpolizeiliche Anordnung konkretisierend festgelegt werden kann, was nun zum Gemeingebrauch gehört und was nicht, spricht der Wortlaut des § 8 Abs. 4 WRG 1959, der als einen alternativen Inhalt bzw. ... mehr lesen...
I. Aus dem in der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juni 2011, B 644/11-3, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde und in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung vom 31. August 2011 enthaltenen Vorbringen in Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer am A-See gelegenen Liegenschaft und st... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 29. Juli 2003 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden der mitbeteiligten Partei auf Grund des Antrages vom 7. Mai 2003 "die Bewilligung zur Errichtung der Schifffahrtsanlagen am W-See, auf der Parzelle 514/19, bei der Station 'S' und auf der Parzelle Nr. 514/26 bei der Station 'V' und jeweils auf der Seeparzelle Nr. 514/1, alle Kat.Gem. S, Gemeinde S, nach Maßgabe der Projektsunterlagen". Zugleich wurde festgestellt, dass die Schifffahrtsanlagen als private A... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz94/01 Schiffsverkehr
Norm: ABGB §479;ABGB §524;AVG §8;SchiffahrtsG 1997 §4 Abs1;SchiffahrtsG 1997 §48;SchiffahrtsG 1997 §49 Abs1;SchiffahrtsG 1997 §49 Abs3;VwGG §42 Abs2 Z1;WRG 1959 §8 Abs1;
Rechtssatz: Auch wenn sich die grundbücherlich eingeräumten Dienstbarkeiten, auf die sich die... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Badesteges von ihrem Grundstück Nr. 255/2, KG R, in das Wörtherseegrundstück Nr. 1112/4, KG R. Mit Schreiben vom 19. August 2002 teilte die BH der Beschwerdeführerin mit, für die Erteilung der wass... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §38 Abs1;WRG 1959 §5 Abs1;WRG 1959 §8 Abs1;
Rechtssatz: Die Errichtung eines Badesteges in einem öffentlichen Gewässer (See) geht über den Gemeingebrauch hinaus. Dieses Vorhaben bedarf einer Bewilligung nach § 38 WRG 1959 (Hinweis E 11.7.1996, 93/07/0144). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ohne Badesteg der Gemeingebrauch erschwert ist. Das WRG 1959 kennt kei... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Bezirkshauptmannschaft J (BH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz wurde bekannt, dass sich auf den Grundstücken des Beschwerdeführers Nr. 815, 811/2 und 873, alle KG O, eine Fischteichanlage mit gleichzeitiger Entnahme bzw. Ableitung des Wassers aus dem bzw. in das öffentliche Wassergut des Grundstückes Nr. 873/2 KG O (B-Bach) befinde. Am 12. August 2003 fand eine mündliche Verhandlung sta... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §8 Abs1;WRG 1959 §9 Abs1;
Rechtssatz: Nach § 8 Abs. 1 WRG 1959 ist es ein Merkmal des Gemeingebrauches, dass er ohne besondere Vorrichtungen vorgenommen werden kann. Gemeingebrauch an einem öffentlichen Gewässer liegt daher im Fall einer Nutzung von Wasser für Fischteiche, wenn die Ableitung des Wassers bzw die Errichtung eines Staubrettes, welche s... mehr lesen...